Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krause & Co. Software GmbH



(Stand: 01.10.2009)

1. Geltungsbereich 

1.1. Leistungen und Lieferungen, sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der Krause & Co. Software GmbH (nachfolgend KCS genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ggf. ergänzt durch die jeweiligen Nutzungsbestimmungen, Datenschutzbestimmungen und den etwaigen Bestimmungen in der aktuellen Preisliste, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Auf etwaig den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen anderer Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. 

1.2. Die Annahme dieser Bestimmungen erfolgt spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung. Die Gültigkeit bleibt auch dann unberührt, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird. 

1.3. Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn die andere Vertragspartei eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Die AGB der KCS gelten auch dann, wenn KCS in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen eine vertraglich vereinbarte Lieferung /Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn KCS diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. 

1.4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden jedweder Art sind unwirksam. 

1.5. Mitarbeiter von KCS oder ggf. von KCS mit der Durchführung von Leistungen beauftragte Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Vertragsinhalt des von KCS abgeschlossenen Vertrages abweichen. 

1.6. Angebote von KCS sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten. Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn KCS dies schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. 

1.7. KCS ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht kreditwürdig ist. 

2. Lieferung und Leistung 

2.1. Alle programmtechnischen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare programmtechnische oder/und gestalterische Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen KCS hergeleitet werden können. 

2.2. KCS behält sich das Recht auf Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor, sofern diese zumutbar sind. 

2.3. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Versand übergeben oder auf dem elektronischen Wege übermittelt oder zum Download auf einem bekannt gegebenen oder vereinbarten Server bereitgestellt wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von KCS zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden. 

2.4. Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist (nachfolgend Liefertermin genannt) wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von KCS vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei KCS, einem Zulieferer, Fremd-Herstellern oder sonstigen zur Leistung hinzugezogenen Dritten eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, und andere. Treten solche Ereignisse ein verlängert sich der Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn die Ereignisse erst während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Desgleichen gilt auch für eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist. 

2.5. Dem Vertragspartner steht es frei, vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins KCS schriftlich zur Lieferung bzw. Leistung aufzufordern. Mit Zugang der Aufforderung gerät KCS in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Verzugsschadenersatz zusteht, wird dieser bei Fahrlässigkeit, welche nicht grobe Fahrlässigkeit ist, von KCS auf höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung beschränkt. Ist der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so sind Schadenersatzansprüche im Falle von Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er KCS nach Eintritt des Verzugs eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wird bei Fahrlässigkeit, die nicht grobfahrlässig ist, auf maximal 25 % der vertraglichen Vergütung begrenzt. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für den Fall, dass KCS während eines Verzuges die Leistungserfüllung unmöglich wird. Eine Haftung von KCS ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. 

2.6. Bei der Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Liefertermins bedarf es keiner Aufforderung durch den Vertragspartner, um KCS in Verzug zu setzen. Die Rechte des Vertragspartners ergeben sich aus obigen Bestimmungen. 

2.7. KCS behält sich das Recht auf Rücktritt vor, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von KCS zu vertreten ist. 

2.8. Bei Verzug der Annahme hat KCS das Recht, wahlweise einen neuen Liefer-/Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann KCS grundsätzlich neben dem Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung, Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes geltend machen, sofern der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schaden durch eine der Vertragsparteien nicht erfolgt. 

3. Prüfung und Gefahrübergang 

3.1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Eventuelle Mängel oder Schäden sind KCS oder/und im Falle des Versandes dem Frachtführer umgehend anzuzeigen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei KCS binnen sieben Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von KCS werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und -gefahr trägt der Vertragspartner. 

3.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. 

3.3. Der Gefahrenübergang erfolgt bei Übergabe des Vertragsprodukts durch die KCS an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von KCS benannt sind. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der KCS verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. 

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

4.1. Sämtliche Leistungen werden auf der Basis der aktuellen Preisliste zu dem im Vertrag aufgeführten Festpreis nach Beendigung oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis monatlich fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist. 

4.2. Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrunde liegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs. 

4.3. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. 

4.4. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. KCS ist berechtigt, auch entgegen anderslautender Bestimmungen der Vertragspartei, Zahlungen auf bestehende Forderungen in beliebiger Reihenfolge zu verrechnen. 

4.5. Ist der Rechnungsbetrag, sofern keine anderslautenden Fristen angegeben sind, nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum eingegangen, ist KCS berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen. Diese Verzugszinsen betragen 8 % per anno über dem zur Zeit der Berechnung geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. 

4.6. Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von KCS nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht, welcher auch die Forderung für KCS begründet. 

4.7. Soweit seitens der anderen Vertragspartei oben stehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann KCS jederzeit, wahlweise Lieferung bzw. Leistung „Zug um Zug“ gegen Barzahlung, Vor- oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Raten- oder Teilzahlung vereinbart worden sind, werden sofort fällig. 

5. Eigentumsvorbehalt 

5.1. Das Vertragsprodukt bleibt bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus dem Vertrag ausschließliches Eigentum der KCS. Im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag KCS zustehenden Forderungen. 

5.2. Die andere Vertragspartei ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit sie ihrerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von KCS hinzuweisen und KCS unverzüglich zu unterrichten. 

5.3. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände, insbesondere Datenträger, Hard- und Software verbleiben im Eigentum von KCS. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit KCS über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. 

6. Gewährleistung 

6.1. Die Vertragsparteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. 

6.2. Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen derzeit zwölf Monate nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. sechs Monate nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstand nach Maßgabe folgender Bedingungen: 

6.2.1. KCS gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Hersteller der Ware diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von KCS schriftlich bestätigt wurden. 

6.2.2. KCS kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl ganz oder teilweise zusammenarbeiten. 

6.2.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme insbesondere Dritter, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als KCS oder von KCS hierzu autorisierte Dritte. 

6.2.4. Im Gewährleistungsfall hat KCS die Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von KCS über. Falls KCS Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. 

6.2.5. Im Falle der Nachbesserung übernimmt KCS die anfallenden Arbeitskosten. Sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen. 

6.2.6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist KCS berechtigt, alle entstandenen Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Alle anfallenden Kosten, beispielsweise der Überprüfung und Reparatur, werden nach Aufwand und Maßgabe der jeweils aktuellen Preisliste von KCS berechnet. 

6.2.7. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet KCS nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. 

7. Haftungsbeschränkung 

Ist KCS aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: 

7.1. Eine Haftung von KCS ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. 

7.2. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet KCS nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. 

7.3. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von KCS, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in Abschnitt 2 dieser Bedingungen abschließend geregelt. 

7.4. Die persönliche Haftung der Geschäftsführer, von Betriebsangehörigen und Erfüllungsgehilfen von KCS für von diesen verursachte Schäden aufgrund Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter 

8.1. KCS kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Vertragspartner hat KCS von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen freizustellen. Über etwaige Verstöße ist KCS durch den Vertragspartner unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

8.2. Soweit gelieferte Produkte/Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt/erbracht wurden, hat dieser KCS von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. 

8.3. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß gültigen Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen. Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein. 

9. Datenschutzbestimmungen 

Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der KCS mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Vertragspartner erteilt hiermit der KCS seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung im Rahmen aller in vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Die erweiterten Datenschutzbestimmungen der KCS werden vom Vertragspartner ausdrücklich gebilligt. 

10. Export- und Importgenehmigungen 

10.1. Von KCS gelieferte Produkte, insbesondere Hard- und Software, Sourcecodes etc. sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Vertragspartner genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferlandes. 

10.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich über die Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt zu erkundigen. 

10.3. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartner an Dritte, mit und ohne Kenntnis der KCS, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber KCS . 

11. EG Einfuhrumsatzsteuer 

11.1. Soweit der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die unaufgeforderte Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer an KCS. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren, sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an KCS zu erteilen. 

11.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine angemessene Bearbeitungsgebühr – der KCS aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen. 

11.3. Jegliche Haftung von KCS aus den Folgen der Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten KCS nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 

12. Sonstige Bestimmungen 

12.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Kenntnisnahme und schriftliche Zustimmung von KCS abzutreten. 

12.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – soweit nach den gesetzlichen Regeln zulässig vereinbar – für alle unmittelbar und mittelbar aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Rechtsstreitigkeiten ist München. 

12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

13. Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.